Agrotech Valley

Satzung

Osnabrück, den 08.11.2022

Präambel

Der Nordwesten Deutschlands zählt zu einem der leistungsfähigsten Agrarwirtschaftsräume der Erde. Rund um die wirtschaftlich bedeutende landwirtschaftliche Produktion konnten sich in der Region um Osnabrück in den letzten einhundert Jahren ein weitverzweigtes Wertschöpfungsnetzwerk und ein führendes Cluster der Agrarsystemtechnik aus überwiegend inhabergeführten Unternehmen entwickeln. Unter anderem mit der Hochschule Osnabrück, dem Hochschul-Kompetenzzentrum „Competence of Applied Agricultural Engineering“ (COALA), der Universität Osnabrück und dem Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH (DFKI) haben zahlreiche wissenschaftliche Einrichtungen ihren Sitz in der Region.
Die Gründung des Vereins „Agrotech Valley Forum“ dient der Kooperation von Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Vernetzung zu der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Branchen und anderen Wirtschafts- und Forschungsbereichen. Hierdurch sollen der Wissenstransfer zwischen Entwicklern und Anwendern angeregt und Vernetzungspotenziale über die gesamte bioökonomische Wertschöpfungskette gehoben werden.
Der Verein verfolgt darüber hinaus das Ziel, durch die Initiierung von Innovationsprojekten und die Förderung von Gründungen die Innovationskraft der Region und ihrer Unternehmen zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels setzt der Verein auf die Vernetzung von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung sowie die Zusammenarbeit mit bestehenden Wirtschaftsförderungseinrichtungen und den Wissens- und Technologietransferstellen der Hochschulen.
Im Zentrum der Vereinsaktivitäten steht die digitale Transformation der Land- und Ernährungswirtschaft hin zu einer nachhaltigen Lebensmittelproduktion. Durch die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien sowie durch eine stärkere Implementierung in die Praxis wird das Ziel einer ressourcenschonenden Landwirtschaft verfolgt. Hier liegt großes Potenzial für die Agrartechnikbranche. Die Vision ist eine Region als global bedeutender Inkubator für eine nachhaltige Lebensmittelproduktion auf Basis digitaler Technologien.
Der Kreistag des Landkreises Osnabrück hat am 01.07.2019 beschlossen, die Gründung des Agrotech Valley Forum e. V. aktiv zu unterstützen, als Gründungsmitglied dem Verein beizutreten und den Landrat des Landkreises Osnabrück als Mitglied in den Vereinsvorstand zu entsenden.
Jedes Mitglied verpflichtet sich den Zielen und Aufgaben des Vereins und fördert diese nach Kräften.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Agrotech Valley Forum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Osnabrück.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Das „Agrotech Valley Forum“ ist ein regionales Netzwerk von wissenschaftlich arbeitenden Institutionen, Bildungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit dem Schwerpunkt Agrarsystemtechnik und deren effiziente Integration in zukünftige Wertschöpfungsketten der Lebensmittelproduktion auf Basis digitaler Technologien. Der Zweck des Vereins besteht in

a) der Durchführung von Forschungsvorhaben und der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Agrar- und Ernährungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Agrarsystemtechnik,

b) der Bündelung der in Wissenschaft und Wirtschaft im Bereich Agrarsystemtechnik in Nordwestdeutschland vorhandenen Kompetenzen und deren Herausstellung im Sinne des Standortmarketings,

c) der Stärkung der Innovationskraft und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der nordwestdeutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft,

d) der Förderung der Schaffung und Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im Agrobusiness in Nordwestdeutschland.

(2) Konkrete Aufgaben des Vereins liegen insbesondere

a) in der Förderung der fachlichen Zusammenarbeit und Forschung,

b) in der Initiierung, Begleitung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter besonderer Berücksichtigung der Vereinsziele und Fragestellungen der Vereinsmitglieder,

c) in der Entwicklung und Förderung der Vernetzung von Unternehmen der Agrarsystemtechnik und der Vernetzung zwischen Unternehmen und Hochschulen,

d) in der Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen sowie internationalen Fachgesellschaften und Verbänden, die die Belange der Agrar- und Ernährungswissenschaft oder angrenzender Wissenschaften vertreten, in der Forcierung eines zeitnahen Technologie-Transfers und der Förderung innovativer Ansätze, insbesondere an den Schnittstellen zu der Landtechnik vor- und nachgelagerten Branchen,

e) in einer angemessenen Außendarstellung national und international,

f) in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Rolle als Impulsgeber für Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung,

g) in sonstigen Maßnahmen, die die Ziele des Vereins fördern.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenerstattungen o. ä. begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können werden

a) juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen des privaten Rechts aus dem Umfeld der Agrarsystemtechnik sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft werden, die ihren Sitz in der Metropolregion Nordwest, im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems oder in den nordrhein-westfälischen Regierungsbezirken Münster und Detmold haben oder mit einer Betriebsstätte zur Mehrung der Wertschöpfung in der Vereinsregion beitragen und die diese Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Metropolregion Nordwest, im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems oder in den nordrhein-westfälischen Regierungsbezirken Münster und Detmold haben und die diese Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können werden

a) juristische Personen sowie

b) natürliche Personen

die sich der Präambel bzw. den in § 2 formulierten Zielen des Vereins verpflichten.

Unter Berücksichtigung aller rechtlichen wie insbesondere beihilferechtlichen Voraussetzungen stehen Dienstleistungen des Vereins ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern in gleicher Weise offen. Soweit erforderlich, werden die Mitglieder entsprechende vertragliche Regelungen treffen.

Außerordentliche Mitglieder haben in den Gremien des Vereins weder aktives noch ein passives Wahlrecht.

Außerordentliche Mitglieder können in den Arbeitskreisen des Vereins mitwirken.

(3) Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. Über Aufnahmeanträge ist im Lenkungskreis zu beraten. Nach Beratung gibt der Lenkungskreis eine Beschlussempfehlung an die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person oder durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Vereinsbeiträge ist ausgeschlossen.

(5) Ein Mitglied kann wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder die Leitlinien des Vereins oder wegen eines Verhaltens, das die Belange und das Ansehen des Vereins schädigt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ihm ist Gelegenheit zu einer vorherigen Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Mit einer Frist von 14 Tagen kann das Mitglied gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

(6) Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.

a) der Durchführung von Forschungsvorhaben und der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Agrar- und Ernährungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Agrarsystemtechnik,

b) der Bündelung der in Wissenschaft und Wirtschaft im Bereich Agrarsystemtechnik in Nordwestdeutschland vorhandenen Kompetenzen und deren Herausstellung im Sinne des Standortmarketings,

c) der Stärkung der Innovationskraft und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der nordwestdeutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft,

d) der Förderung der Schaffung und Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im Agrobusiness in Nordwestdeutschland.

(2) Konkrete Aufgaben des Vereins liegen insbesondere

a) in der Förderung der fachlichen Zusammenarbeit und Forschung,

b) in der Initiierung, Begleitung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter besonderer Berücksichtigung der Vereinsziele und Fragestellungen der Vereinsmitglieder,

c) in der Entwicklung und Förderung der Vernetzung von Unternehmen der Agrarsystemtechnik und der Vernetzung zwischen Unternehmen und Hochschulen,

d) in der Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen sowie internationalen Fachgesellschaften und Verbänden, die die Belange der Agrar- und Ernährungswissenschaft oder angrenzender Wissenschaften vertreten, in der Forcierung eines zeitnahen Technologie-Transfers und der Förderung innovativer Ansätze, insbesondere an den Schnittstellen zu der Landtechnik vor- und nachgelagerten Branchen,

e) in einer angemessenen Außendarstellung national und international,

f) in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Rolle als Impulsgeber für Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung,

g) in sonstigen Maßnahmen, die die Ziele des Vereins fördern.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenerstattungen o. ä. begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Lenkungskreis

(2) In den Vereinsorganen haben ordentliche Mitglieder jeweils maximal eine Stimme.

(3) Außerordentliche Mitglieder haben in den Vereinsorganen kein Stimmrecht.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

(5) Die Vereinsorgane und die an ihnen beteiligten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie mit diesen verbundenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.

a) der Durchführung von Forschungsvorhaben und der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Agrar- und Ernährungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Agrarsystemtechnik,

b) der Bündelung der in Wissenschaft und Wirtschaft im Bereich Agrarsystemtechnik in Nordwestdeutschland vorhandenen Kompetenzen und deren Herausstellung im Sinne des Standortmarketings,

c) der Stärkung der Innovationskraft und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der nordwestdeutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft,

d) der Förderung der Schaffung und Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im Agrobusiness in Nordwestdeutschland.

(2) Konkrete Aufgaben des Vereins liegen insbesondere

a) in der Förderung der fachlichen Zusammenarbeit und Forschung,

b) in der Initiierung, Begleitung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter besonderer Berücksichtigung der Vereinsziele und Fragestellungen der Vereinsmitglieder,

c) in der Entwicklung und Förderung der Vernetzung von Unternehmen der Agrarsystemtechnik und der Vernetzung zwischen Unternehmen und Hochschulen,

d) in der Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen sowie internationalen Fachgesellschaften und Verbänden, die die Belange der Agrar- und Ernährungswissenschaft oder angrenzender Wissenschaften vertreten, in der Forcierung eines zeitnahen Technologie-Transfers und der Förderung innovativer Ansätze, insbesondere an den Schnittstellen zu der Landtechnik vor- und nachgelagerten Branchen,

e) in einer angemessenen Außendarstellung national und international,

f) in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Rolle als Impulsgeber für Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung,

g) in sonstigen Maßnahmen, die die Ziele des Vereins fördern.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenerstattungen o. ä. begünstigt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Regelungen dieser Satzung auf den Vorstand übertragen worden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,

b) Bestimmung von allgemeinen Richtlinien für das Vereinsprogramm,

c) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Genehmigung des Haushaltsplans,

f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens 1x jährlich zusammen, möglichst im 4. Quartal. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einberufen. Die Tagesordnung kann bis spätestens eine Woche vor Sitzungstermin in gleicher Form nachgereicht werden. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail beim Vorstand zu stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch die Geschäftsführung zu erstellen, in welchem insbesondere die Beschlüsse erfasst werden. Das Ergebnisprotokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(9) Beschlüsse können auch im sog. Umlaufverfahren (auch per Fax oder per E-Mail) gefasst werden, wenn alle ordentlichen Mitglieder dem Verfahren vorher zustimmen.

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung bzw. Initiierung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt und setzt sich wie folgt zusammen: 

a) der Landrat des Landkreises Osnabrück als geborenes Vorstandsmitglied (dieser übt die Vorstandstätigkeit im Hauptamt aus)

b) 3 zu wählende Vertreter von Mitgliedsunternehmen aus dem Agribusiness

c) 1 zu wählender Vertreter einer vereinsangehörigen öffentlichen Osnabrücker Hochschule (soweit mehrere öffentliche Osnabrücker Hochschulen Vereinsmitglieder sind, ist der Vorstandsposten unter diesen Hochschulen abwechselnd zu besetzen) 

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen 1. Vorsitzenden, einen 2. Vorsitzenden und einen Schatzmeister.

(4)Für jedes Vorstandsmitglied ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein persönlicher Abwesenheitsvertreter zu wählen, der an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt und im Verhinderungsfall das Stimmrecht des jeweiligen Vorstandsmitgliedes übernimmt.  

Im Verhinderungsfall des Vertreters der vereinsangehörigen öffentlichen Osnabrücker Hochschule wird das Stimmrecht im Vorstand durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vertreter einer anderen vereinsangehörigen Osnabrücker Hochschule wahrgenommen. Abwesenheitsvertreter des Landrates des Landkreises Osnabrück ist der Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Osnabrücker Land mbH (WIGOS GmbH). 

(5) Gewählt werden dürfen nur bestellte Vertreter ordentlicher Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

(6) Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Wenn keine Einwendungen aus der Mitgliederversammlung erhoben werden, kann der gesamte Vorstand in einem Wahlvorgang gewählt werden. Werden von ordentlichen Mitgliedern Einwendungen bei der Mitgliederversammlung erhoben, muss jedes Vorstandsmitglied einzeln gewählt werden.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

(8) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausschließlich aus den Mitgliedern nach Abs. 2. Der Verein wird durch zwei dieser Mitglieder vertreten. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist persönlich.

(9) Zu den Vorstandssitzungen werden die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Vorstandssitzung gestellt werden, beschließt der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch ohne Beachtung von Form- und Verfahrensvorschriften abgehalten werden, sofern alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.

(10) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per Fax oder E-Mail) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder vorher zustimmen.

(11) Der Vorstand leitet den Verein und sorgt für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er tritt mindestens drei Mal pro Jahr zusammen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, entscheidet aber in deren Rahmen frei. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes finanzielle Verfügungen zu treffen. 
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für 

a) die Annahme von Mitgliedsanträgen und den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, 

b) die Wahl von mindestens 18 Mitgliedern des Lenkungskreises 

c) die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung, 

d) die Aufstellung des Jahresberichtes,

e) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführung, 

f) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

g) den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, 

h) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. 

(12) Der Vorstand kann Mitarbeiter für Verwaltungsaufgaben einstellen. 
Die Vereinsgeschäftsführung wird einer Geschäftsführung übertragen. Rechte und Pflichten sind jeweils durch Verträge in Schriftform zu regeln.

(13) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Lenkungskreises mit beratender Stimme teil.

§ 7 Lenkungskreis

(1) Der Verein hat einen Lenkungskreis, der aus den Mitgliedern des Vorstandes einschließlich der Abwesenheitsvertreter, max. 10 weiteren Personen aus den Reihen der ordentlichen Mitgliedsunternehmen, wobei jedes ordentliche Mitgliedsunternehmen eine Person zur Wahl stellen kann, sowie max. 10 Vertretern der vereinsangehörigen Hochschulen besteht. Die Vertreter der ordentlichen Mitgliedsunternehmen können Stellvertreter benennen, die für sie im Verhinderungsfall an den Sitzungen des Lenkungskreises teilnehmen.   

(2) Die weiteren Mitglieder werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Lenkungskreises können vor Ablauf Ihrer Amtszeit durch den Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(3) Den Vorsitz des Lenkungskreises übernimmt der Vorsitzende des Vorstandes oder der 2. Vorsitzende.

(4) Der Lenkungskreis versammelt sich mindestens dreimal im Jahr. Zu den Sitzungen des Lenkungskreises lädt der Vorsitzende des Vorstands die Mitglieder des Lenkungskreises unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail spätestens 2 Wochen vorher ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Lenkungskreissitzungen können auch ohne Beachtung von Form- und Verfahrensvorschriften abgehalten werden, sofern alle Lenkungskreismitglieder hiermit einverstanden sind. 

(5) Aufgaben des Lenkungskreises sind: 

  • Der Lenkungskreis hat die Aufgabe, die Entwicklung und die Aktivitäten des Vereins zu fördern. Dabei berät der Lenkungskreis den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen Fragen.
  • Der Lenkungskreis berät über Aufnahmeanträge und erteilt der Mitgliederversammlung eine Beschlussempfehlung.
  • Der Lenkungskreis kann die Bildung themenbezogener Arbeitskreise beschließen, denen sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder angehören können. Die Arbeitskreise berichten über ihre Arbeit bei Bedarf an den Lenkungskreis.
  • Der Lenkungskreis hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
  • Der Lenkungskreis wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Führung der Tagesgeschäfte obliegt der Geschäftsführung, die vom Vorstand eingesetzt wird. Sie hat die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Organe des Vereins zu führen.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie ist verantwortlich für die Durchführung der auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sowie für die ordnungsgemäße Buchführung und die Jahresrechnungslegung.

(3) Die Geschäftsführung koordiniert die Tätigkeiten der Arbeitskreise.

§ 9 Finanzierung

Zur Verfolgung der Zwecke und Ziele des Vereins sowie zur Abdeckung der Personal- und Sachkosten der Geschäftsführung werden

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Öffentliche Fördermittel,

c) Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und anderen Sponsoren eingesetzt.

§ 10 Konsolidierung des Jahresabschlusses

Der Verein soll dem Landkreis Osnabrück innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres

a) alle für die Prüfung der Kassengeschäfte erforderlichen Unterlagen und Belege zwecks Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

b) gem. § 137 Abs. 1 Ziff. 8 NKomVG zwecks Konsolidierung des Jahresabschlusses des Vereins mit dem Jahresabschluss der Gebietskörperschaft zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4 bis 6 und § 129 NKomVG alle für die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses erforderlichen Unterlagen und Belege

zur Verfügung stellen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit, außer zum Zwecke der Fusion mit einer anderen, ähnlichen oder gleichen Zwecken dienenden Körperschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das nach der Liquidation im Übrigen verbleibende Vereinsvermögen nach Maßgabe des Verhältnisses der von den im Zeitpunkt der Auflösung, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder des Zweckwegfalls vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern insgesamt geleisteten Beiträgen anteilig an diese auszukehren.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden aller Art, die einem Vereinsmitglied entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Für eventuelle Schäden, für die die Vereinsmitglieder als Vertreter des Vorvereins haften, haftet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der eingetragene Verein.

§ 13 Beanstandungen des zuständigen Registergerichts

Beanstandet das zuständige Registergericht die Vereinssatzung, ist der Vorstand berechtigt, die notwendigen formellen Änderungen und Korrekturen vorzunehmen, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Unterrichtung der Mitglieder ist jedoch erforderlich.

§ 14 Kosten

Die im Rahmen der Vereinsgründung anfallenden Kosten trägt der Verein.

§ 15 Inkrafttreten

TextfeldDiese auf der Mitgliederversammlung am 08. November 2022 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.